Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
22.01.2025: der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

                                                                    Bekanntmachung
 
                                       der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das
                         Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum
                                                 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
 
 
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Friedrichsdorf wird
in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme
bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner
Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre
gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht-nahme ist durch
ein Datensichtgerät möglich.
 
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag
bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, Einspruch einlegen.
 
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
 
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
 
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausüben kann.
 
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
 
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 175 - Hochtaunus 
 
   • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
     oder 
   • durch Briefwahl
teilnehmen.
 
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahl-ordnung bis zum 2. Februar 2025 oder die
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum
7. Februar 2025 versäumt hat,
 
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden
ist,
 
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
 
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-berechtigten bis zum
21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
 
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,
15:00 Uhr, gestellt werden.
 
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein
erteilt werden.
 
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe
a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,
15:00 Uhr, stellen.
 
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 
 
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
 
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
  versehenen roten Wahlbriefumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
 
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn
die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vor-lage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeinde-behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Ver-
langen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
 
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert
oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
 
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage
bis 18:00 Uhr eingeht.
 
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle abge-geben werden.
 
Friedrichsdorf, 15.01.2025
 
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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