Öffentliche Bekanntmachungen - Aktuell
- über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
- Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung von zwei Ortsgerichtsschöffinnen
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Öffentliche Bekanntmachung
15.05.2024: über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für
die Wahl zum Europäischen Parlament
am 9. Juni 2024
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Friedrichsdorf wird
in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, für Wahlberechtigte
zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Örtlichkeit ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaub-
haft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-
zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, für Wahlberechtigte
zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Örtlichkeit ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaub-
haft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-
zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch
ein Datensichtgerät möglich.
ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai
2024 bis 24. Mai 2024 vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, Einspruch
einlegen.
2024 bis 24. Mai 2024 vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, Einspruch
einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl-
benachrichtigung.
bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl-
benachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Hochtaunuskreis durch Stimmabgabe in
einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis
Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a
Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der
Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei
Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2
der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
entstanden ist,
Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2
der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15:00 Uhr, gestellt werden.
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buch-
stabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis
zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
stabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis
zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei
der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei
der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
• einen amtlichen Stimmzettel,
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn
die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag
bis 18:00 Uhr eingeht.
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag
bis 18:00 Uhr eingeht.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss-
bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlang hat.
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss-
bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlang hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungs-
form ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
form ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Friedrichsdorf, 07.05.2024
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
04.05.2024: Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung von zwei Ortsgerichtsschöffinnen
Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg)
Ernennung von zwei Ortsgerichtsschöffinnen
Durch den Direktor des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. wurden
am 24.04.2024 gemäß § 7 des Ortsgerichtsgesetzes
Frau Michaela Landvogt
Schäferstraße 28
61381 Friedrichsdorf
und
Frau Ute Tjaden
An den Röthen 37
61381 Friedrichsdorf
zur Ortsgerichtsschöffin für das Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) für
die Dauer von 10 Jahren ernannt.
Friedrichsdorf, 02.05.2024
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister