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Öffentliche Bekanntmachung
15.05.2024: über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

                                                              Bekanntmachung
 
                                     über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
                                                   und die Erteilung von Wahlscheinen
                                                                            für
 
                                                die Wahl zum Europäischen Parlament
                                                                   am 9. Juni 2024
 
 
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Friedrichsdorf wird
    in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
    Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, für Wahlberechtigte
    zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Örtlichkeit ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die
    Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
    überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
    anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaub-
    haft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-   
    zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
    Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des
    Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
 
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch
    ein Datensichtgerät möglich.
 
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
 
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai
    2024 bis 24. Mai 2024 vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat
    der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, Wahlamt, Zimmer 13, Einspruch
    einlegen.
 
    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
 
 
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
    19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
 
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
    sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die
    bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl-
    benachrichtigung.
 
 
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Hochtaunuskreis durch Stimmabgabe in
    einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
 
 
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
        Wählerverzeichnis
        bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a
        Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
        oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der
        Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
 
  b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei
        Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2
        der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
        entstanden ist,
 
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
        nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
 
    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
    7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch
    beantragt werden.
 
    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
    unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
    15:00 Uhr, gestellt werden.
 
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen
    ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
 
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buch-
    stabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis
    zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
 
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei
    der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
 
    • einen amtlichen Stimmzettel,
    • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
      versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.
 
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn
    die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
    nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
    dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
    Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
 
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
    rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag
    bis 18:00 Uhr eingeht.
 
    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
    seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
    bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf
    technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
    geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss-
    bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
    des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
    besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
    Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlang hat. 
 
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungs-
    form ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. 
 
 
Friedrichsdorf, 07.05.2024
 
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
 
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung
04.05.2024: Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) - Ernennung von zwei Ortsgerichtsschöffinnen

Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg)
Ernennung von zwei Ortsgerichtsschöffinnen
 
Durch den Direktor des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. wurden 
am 24.04.2024 gemäß § 7 des Ortsgerichtsgesetzes 
 
Frau Michaela Landvogt
Schäferstraße 28
61381 Friedrichsdorf
 
und
 
Frau Ute Tjaden
An den Röthen 37
61381 Friedrichsdorf
 
zur Ortsgerichtsschöffin für das Ortsgericht Friedrichsdorf IV (Seulberg) für
die Dauer von 10 Jahren ernannt. 
 

Friedrichsdorf, 02.05.2024
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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