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Öffentliche Bekanntmachung
05.03.2025: Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90,93), der §§ 1 bis 5a und 9 und 10 des Hessischen
Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit
§ 42 der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 2023 hat die Stadtverord-
netenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung vom 27. Februar 2025 die nachstehende
Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
 
Satzung (Gebührenordnung)
 
Inhaltsverzeichnis 
 
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldner/in
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 27.02.2025.
 
§ 1 
Gebührenerhebung
 
§ 1 Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:
 
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im
Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf, in der Fassung vom 28. Februar 2025,
sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten
Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, nebst Auslagen erhoben.
 
§ 5 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten erhält folgende Fassung:
 
Die Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt
Friedrichsdorf tritt dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 28. Februar 2025
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf 
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister
 
G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s
 
Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:
 
1. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der in der Friedhofsordnung 
    angegebenen Nutzungszeit
 
1.1 Wahlgrab, je Grabstelle                                                                        3.000,00 €
1.2 Urnenwahlgrabstätte je Urne                                                               1.300,00 €
 
2. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der Ruhezeit
 
2.1 Reihengrab für eine verstorbene Person bis zur Voll-
      endung des 5. Lebensjahres                                                                gebührenfrei
2.2 Reihengrab für eine verstorbene Person ab Vollen-
      dung des 5. Lebensjahres                                                                    2.000,00 €
2.3 Urnenreihengrabstätte                                                                          1.100,00 €
2.4 Feld für namenlose Urnenbeisetzung, je Urne                                        500,00 €
2.5 Feld für Urnenbeisetzung mit Namensnennung, je Urne                         500,00 €
2.6 Rasengrabfeld für Urnenbeisetzung, je Urne                                       1.100,00 €
2.7 Rasengrabfeld für Erdbestattung je Grabstelle, je Leiche                    1.900,00 €
2.8 Urnengrab im Trauerhain, je Urne                                                        1.100,00 €
2.9 Kammer in Urnenwand bis zu 2 Urnen, je Kammer                             1.200,00 €
 
3. Verlängerung der Nutzungsrechte
 
3.1 Verlängerung der Wahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr                        120,00 €
3.2 Verlängerung der Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr                 52,00 €
3.3 Verlängerung der Urnenwand bis zu zwei Urnen, je Kammer und Jahr    48,00 €
 
4. Bestattungen und Beisetzungen
 
Bestattung der Leiche einer Erwachsenen oder eines Erwachsenen oder 
eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr bzw. bei Aschenbeisetzungen
 
4.1 Mit Sargträgern der Stadtwerke                                                             1.200,00 €
4.2 Mit Sargabsenkungswagen                                                                    1.025,00 €
4.3 Beim Einsatz eigener Sargträger                                                              900,00 €
4.4 Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren                              gebührenfrei
4.5 In einer Urnenreihen- oder Urnenrasengrabstätte, je Urne                      200,00 €
4.6 In einer Urnenreihengrabstätte im Trauerhain, je Urne                            200,00 €
4.7 In einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne                                                      200,00 €
4.8 In einer Urnenwand (Kolumbarium), je Urne                                            150,00 €
4.9 In einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Urne                                     200,00 €
 
5. Umbettungen und Ausgrabungen 
 
Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen sind nur zulässig, wenn ein
öffentliches Interesse besteht oder ein besonderer Grund vorliegt. Diese Umbettungen
und Ausgrabungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
 
6. Andere Gebühren
 
6.1 Ausfertigung oder Änderung einer Graburkunde                                            15,00 €
6.2 Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die unter Vorlage des 
      vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme
      ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung zugeführt werden.
      Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem
      Fall nicht.                                                                                                       gebührenfrei
6.3 Prüfung und Zustimmung einer Umbettung von Leichen und Aschen,
       je Leiche/je Asche                                                                                          75,00 €
6.4 Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von
      Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen,
      je Grab                                                                                                            30,00 €
6.5 Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und
      die Ausstellung einer Berechtigungskarte
      a.     Einmalig, 1 Monat                                                                                   15,00 €
      b.     Für die Dauer von 1 Jahr                                                                        95,00 €
6.6 Benutzung der Trauerhallen                                                                         300,00 €
6.7 Betreuung von Trauerfeiern außerhalb der städtischen Trauerhallen             50,00 €
6.8 Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle pro Tag                                      45,00 €
 
7. Einebnung von Grabstätten
 
Gebühren zur Einebnung einer Grabstätte werden bereits mit dem Erwerb der Nutzungs-
rechte erhoben. Wird das Nutzungsrecht jedoch von Amts wegen entzogen und die Grabstätte
eingeebnet, werden die Mehrkosten hierfür nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet und
dem jeweiligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

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Öffentliche Bekanntmachung
05.03.2025: Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. l S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und
Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf
in ihrer Sitzung am 27. Februar 2025 folgende Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofs-
ordnung beschlossen: 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
Friedhofsordnung 
der Stadt Friedrichsdorf 
 
I. Allgemeine Vorschriften
 
§ 1 Geltungsbereich 
§ 2 Verwaltung des Friedhofes 
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte 
§ 4 Begriffsbestimmung 
§ 5 Schließung und Entwidmung 
 
II. Ordnungsvorschriften 
 
§ 6 Öffnungszeiten 
§ 7 Nutzungsumfang 
§ 8 Sitzgelegenheiten 
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof 
 
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 
 
§ 10 Bestattungen 
§ 11 Nutzung der Leichenhalle 
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist 
§ 13 Totenruhe und Umbettung 
 
IV. Grabstätten 
 
§ 14 Grabarten 
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten 
§ 16 Grabbelegung 
§ 17 Verlegung von Grabstätten 
 
A. Reihengrabstätten 
 
§ 18 Definition der Reihengrabstätte 
§ 19 Maße der Reihengrabstätte 
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung 
 
B. Wahlgrabstätten 
 
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes 
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte 
 
C. Urnengrabstätten 
 
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung 
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte 
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte 
§ 26 Verweisungsnorm 
§ 27 Urnenwände 
§ 28 Feld für namenlose Urnenbeisetzungen und mit Namensnennung an einer 
        zentralen Stelle 
 
D. Weitere Grabarten 
 
§ 29 Rasengräber 
§ 30 Grabstätten im Trauerhain
 
V. Gestaltung der Grabstätten 
 
§ 31 Wahlmöglichkeit 
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 
§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften 
§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen 
§ 35 Standsicherheit, ungepflegte Gräber 
§ 36 Besondere Grabstätten 
§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen 
 
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten 
 
§ 38 Bepflanzung von Grabstätten 
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung 
 
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften 
 
§ 40 Übergangsregelung 
§ 41 Listen 
§ 42 Gebühren 
§ 43 Haftung 
§ 44 Ordnungswidrigkeiten 
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
§ 8 Sitzgelegenheiten
 
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung
der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.
 
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
 
§ 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung 
 
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der
    Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. In begründeten Fällen
     sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
 
§ 18 Definition der Reihengrabstätte 
 
§ 18 erhält folgende Fassung:
 
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung
des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche
beigesetzt werden.
 
§ 26 Verweisungsnorm 
 
§ 26 erhält folgende Fassung:
 
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für
Erdbestattungen gelten für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechend,
soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
 
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
§ 45 erhält folgende Fassung:
 
Die Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt mit
dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 28. Februar 2025
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf 
 
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister 

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Öffentliche Bekanntmachung
05.03.2025: Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB)
vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl.
2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in
der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert am 16. Februar 2023 GVBl. S. 90,
93 und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013
GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie
§§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB
VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, neugefasst
durch Bek. vom 11. September 2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. vom
21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 361, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Friedrichsdorf am 27. Februar 2025 die folgende Satzung beschlossen: 
 
I. Allgemeines
 
§ 1 Träger und Rechtsform
 
Die Stadt Friedrichsdorf stellt Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten und Kinder-
horte) und Betreuungsangebote an Grundschulen als öffentliche Einrichtungen bereit. Durch
ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis. 
 
Für die Betreuungsangebote an Grundschulen ist die jeweils mit dem Schulträger abge-
schlossene Vereinbarung über die Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen
maßgebend. 
 
§ 2 Aufgaben
 
Die Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich nach § 26 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB). 
 
II. Nutzungsverhältnis
 
§ 3 Aufnahme
 
(1) In die städtischen Kindertagesstätten und Betreuungsgruppen an Grundschulen werden
Kinder, die im Bereich der Stadt Friedrichsdorf wohnen (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts)
aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Einrichtung besteht nicht. Eine ortsnahe
Betreuung wird bei der Aufnahme angestrebt. 
 
(2) Es können auch Kinder aufgenommen werden, die nicht in Friedrichsdorf wohnhaft sind,
sofern hierdurch der Rechtsanspruch bei der Aufnahme in Kindergärten für Kinder aus Friedrichs-
dorf nicht gefährdet wird, bzw. ausreichend Plätze in dem jeweiligen Betreuungsangebot vor-
handen sind. Die Entscheidung über deren Aufnahme trifft das Fachamt in Absprache mit der
Leitung der Kindertagesstätte bzw. der Grundschule. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht
nicht. 
 
(3) Aufgenommen werden 
 
a) in die Kinderkrippen: 
    Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. 
 
    Ist nach Vollendung des 3. Lebensjahres kein direkter Wechsel in den Kindergarten mög-
    lich, so können Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres noch höchstens 6 Monate in
    der Kinderkrippe für den Übergangszeitraum bleiben. Ausnahmen hiervon bedürfen der
    Zustimmung des Fachamtes. 
 
b) in die alterserweiterten Gruppen: 
    Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. vom vollendeten
    3. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Beendigung der 4. Grundschulklasse. 
 
c) Kindergarten: 
    Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Ende der Sommerferien im Einschulungsjahr 
 
d) Kinderhorte: 
    Kinder ab dem Tag nach der Einschulung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Been-
    digung der 4. Grundschulklasse. 
 
e) Betreuungsgruppen: 
     In die Betreuungsgruppen der Grundschulen werden Kinder der jeweiligen Grundschule ab
     dem Tag nach der Einschulung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder Beendigung der
     4. Grundschulklasse aufgenommen. 
 
(4) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich
bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur
Kenntnis genommen haben. Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die
Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vor-
zulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen
der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen
Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.
 
(5) Der Magistrat legt die Kriterien für das Auswahlverfahren bei der Aufnahme in städtischen
Einrichtungen fest. Die Kriterien werden auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf veröffent-
licht und sind als Anlage der Satzung beigefügt. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der
Einrichtung in Absprache mit dem Kitabüro. In Zweifels- oder Beschwerdefällen entscheidet das
Fachamt nach Anhörung der Beteiligten.
 
(6) Für die Bearbeitung der Anmeldung und Aufnahme in einer städtischen Kindertagesstätte
sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden personenbezogene Daten in
automatisierten Dateien gespeichert. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich um
die Kategorie „Allgemeine Daten“ (Bsp. Anschrift und Geburtsdatum des Kindes, Kontaktdaten
und für die kassenmäßige Abwicklung erforderliche Daten u. ä. der Personensorgeberechtigten)
sowie um „besondere“ Daten gemäß Art. 9 DSGVO (Bsp. Gesundheitsdaten u. ä. zur
Gewährleistung der Fürsorgepflicht und der pädagogischen Arbeit). 
 
Die Daten werden erhoben und verarbeitet
 
  a) zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages, 
 
  b) zur Festsetzung und der Erhebung von Kostenbeiträgen
 
  c) und unter Einhaltung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und
      der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
 
  d) und unter Wahrung der Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO und §31 HDSIG und
      dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und § 50 HDSIG.
      Die ausführliche Datenschutzerklärung über die Datenverarbeitung für die Kindertages-
      stätten und Kinderbetreuungseinrichtungen ist auf der Internetseite der Stadt Fried-
      richsdorf unter www.friedrichsdorf.de einsehbar. Auf Wunsch betroffener Personen
      übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
 
§ 4 Öffnungszeiten
 
(1) Die Kindertagesstätten sind an Werktagen, außer an Samstagen, geöffnet. Die Öffnungs-
zeiten legt der Magistrat fest; sie werden den Personensorgeberechtigten durch die Leitung
der Einrichtung bekannt gegeben. 
 
(2) In den Kinderhorten und Betreuungsgruppen findet eine Betreuung vor Unterrichtsbeginn
lediglich statt, sofern der Unterricht nicht zur ersten Stunde beginnt und die Betreuung nicht
anderweitig durch die Schule sichergestellt wird. 
 
(3) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien und Weihnachtsferien in Hessen kann
jede Kindertagesstätte jeweils bis zu 2 Wochen geschlossen werden. Außerdem werden die
Einrichtungen an den Brückentagen nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam geschlossen.
Sie können auch außerhalb der Schulferien geschlossen werden, wenn dies aus besonderen
Gründen erforderlich ist (z. B. Konzeptionstage, Fortbildung). Die Personensorgeberechtigten
werden rechtzeitig über die notwendigen Schließungen durch Aushang in den Kindertagesstätten
unterrichtet. 
 
(4) Das Betreuungsangebot an den Grundschulen wird während der regulären Schulzeiten,
ausgenommen der vom staatlichen Schulamt festgelegten beweglichen Ferientagen, vorgehalten.
Die Öffnungszeiten legt der Magistrat fest. Zusätzliche Betreuungszeiten innerhalb der Schulferien
müssen separat gebucht werden.
 
§ 5 Elterngespräche
 
Elterngespräche sollen regelmäßig seitens des Erziehungspersonals sowie auf Wunsch der
Eltern geführt werden. 
 
§ 6 Pflichten der Personensorgeberechtigten
 
(1) Im Interesse einer geregelten Arbeit in den Kindertagesstätten ist es erforderlich, dass die
Kinder die Einrichtung regelmäßig besuchen. Die Kindergartenkinder sollen spätestens bis
9:00 Uhr in der Einrichtung eintreffen; die Hortkinder in der Regel nach Beendigung des Unter-
richts. In den Ferien gelten gesonderte Regelungen, die den Personensorgeberechtigten
rechtzeitig mitgeteilt werden. 
 
(2) Die Personensorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Kinder spätestens am
Ende der vereinbarten Betreuungszeit wieder abgeholt werden. Wird ein Kind nicht oder nicht
rechtzeitig aus der Einrichtung abgeholt, so wird die zusätzliche Betreuungszeit gem. § 15
Abs. 9 dieser Satzung, in Anlehnung an die tatsächlichen Kosten, pro angefangene halbe
Stunde in Rechnung gestellt. 
 
(3) Gestatten die Personensorgeberechtigten eines Hortkindes, dass ihr Kind den Heimweg
ohne Begleitung eines Erwachsenen antritt, ist das der Leitung der Einrichtung gegenüber
schriftlich zu erklären. Dies gilt auch, wenn Personensorgeberechtigte den Hortkindern das
vorzeitige Verlassen der Einrichtung gestatten, etwa für einen Arztbesuch oder um Freizeit-
angebote außerhalb des Hortes wahrzunehmen. Werden andere Personen mit der Abholung
des Kindes beauftragt, ist vonseiten der Personensorgeberechtigten eine schriftliche Vollmacht
vorzulegen, es sei denn, die Bevollmächtigung ist offenkundig. 
 
(4) Wenn ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen kann, sind die Personensorgeberech-
tigten verpflichtet, der Einrichtung das Fehlen ihres Kindes unverzüglich mitzuteilen. In Erkran-
kungsfällen des Kindes, bei denen das Infektionsschutzgesetz sowie die Durchführungsbestim-
mungen des Hessischen Sozialministeriums dies vorschreiben, ist eine ärztliche Unbedenklich-
keitserklärung vor Wiederzulassung des Kindes zur Gemeinschaftseinrichtung vorzulegen. Ein
diesbezügliches Informationsblatt wird den Personensorgeberechtigten von der Einrichtungs-
leitung ausgehändigt. 
 
(5) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet jede Änderung zur Person umgehend der
Leitung der Einrichtung und der Stadtverwaltung, Abteilung Kindertagesstätten, mitzuteilen
(Wohnsitzwechsel, Veränderung der Familiensituation, Krankenversicherung, Telefon, Änderung
der Bankverbindung etc.). 
 
§ 7 Aufsicht und Haftung
 
(1) Die Aufsicht der Kindertagesstätte über das Kind beginnt mit dessen Übernahme durch die
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Einrichtung und endet mit der Entlassung an die Perso-
nensorgeberechtigten oder deren Beauftragte. Die Aufsichtspflicht der Kindertagesstätte er-
streckt sich nicht auf deren Weg von und zur Einrichtung. 
 
(2) Ein Anspruch auf die Betreuung des Kindes in der Einrichtung während eines Ausfluges der
Einrichtung besteht nicht.
 
(3) Die Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Die Versicherung umfasst nur Unfälle auf dem
direkten Weg zu den Einrichtungen und zurück sowie während der Betreuungszeit. 
 
(4) In den Einrichtungen abhandengekommene Sachen werden nicht ersetzt. Für mitgebrachte
Gegenstände (Roller, Fahrräder etc.) besteht kein Versicherungsschutz. 
 
(5) Für eine etwaige Medikamenteneinnahme während der Betreuungszeit ist eine Verordnung
des Arztes vorzulegen. Eine Haftung seitens des Erziehungspersonals wird nicht übernommen. 
 
§ 8 Abmeldung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses
 
(1) Das Benutzungsverhältnis endet mit der Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung nur für die
Dauer der Schulferien, eines Urlaubs oder einer Erkrankung unterbricht das Benutzungsverhältnis
nicht. Die Abmeldung ist nur zum Ende eines Monats zulässig und muss schriftlich bis zum
5. Werktag des Monats bei der Leitung der Einrichtung vorliegen. Bei Fristversäumnis ist die
Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen. 
Innerhalb der letzten 3 Monate vor Ende der Sommerferien ist eine Abmeldung nicht möglich.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht den Personensorgeberechtigten nur in besonderen
Härtefällen (z. B. Wohnortwechsel mit Schulwechsel) zu.
 
(2) Der Betreuungsvertrag endet für Kinder im Kindergarten, Horten und Betreuungsgruppen,
welche die Einrichtung aufgrund des Ablaufs des vorgesehenen Alters (§ 3 Abs. 3) verlassen, zum
31. Juli. Ein Besuch der Einrichtung ist unabhängig vom Vertragsende bis zum Ende der Sommer-
ferien möglich. Die Personensorgeberechtigten haben die Leitung der Einrichtung rechtzeitig von
der Einschulung des Kindes in Kenntnis zu setzen.
 
(3) Das Benutzungsverhältnis endet im Übrigen mit Ablauf des für die Einrichtung vorgesehenen
Alters (§ 3 Abs. 3). 
 
(4) Bei einem Umzug außerhalb von Friedrichsdorf endet das Betreuungsverhältnis spätestens
3 Monate nach Wegzug. Ausnahmen benötigen die Zustimmung des Fachamtes. 
 
(5) Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder Betreuungsgruppe aufgrund der
in § 4 Abs. 3 genannten Gründe unterbricht das Benutzungsverhältnis nicht und berechtigt die
Personensorgeberechtigen nicht zur Kürzung der Betreuungsgebühren oder des Verpflegungs-
entgeltes. Bei sonstigen Einschränkungen im Angebot des gebuchten Moduls gilt § 17 dieser
Satzung. 
 
§ 9 Ausschluss vom Besuch
 
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn die Kinder-
tagesstätten- und -gebührenordnung von den Personensorgeberechtigten nicht eingehalten wird,
insbesondere, wenn das Kind länger als 14 Tage unentschuldigt gefehlt hat oder der Platz nicht
regelmäßig in Anspruch genommen wird (§ 6 Abs. 1).
 
(2) Sind die Personensorgeberechtigten mit zwei Betreuungsgebühren und/oder Beiträgen zum
Mittagstisch in Verzug, sind die Rückstände bis zum 15. des Folgemonats zu begleichen. Werden
diese nicht fristgerecht beglichen oder eine andere Vereinbarung getroffen, hat dies den sofor-
tigen Ausschluss des Kindes bzw. die Kündigung des Essensplatzes zur Folge.
 
(3) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden oder im Kinder-
garten auf einen Halbtagsplatz zurückgebucht werden, wenn die Erwerbs- /Berufstätigkeit eines
Personensorgeberechtigten nachträglich wegfällt oder ruht, bzw. Ausbildung/Studium beendet
wird und eine aktuelle Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) des Arbeitgebers bzw. bei Selbst-
ständigkeit des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, der Ausbildungsstätte oder Arbeits-
agentur nicht vorgelegt werden kann und Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang
zur Verfügung stehen. Bis zu einem Ausschluss bzw. Rückbuchung wird den Personen-
sorgeberechtigten eine Karenzzeit von drei Monaten gewährt.
 
(4) Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder
unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von
sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhal-
ten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlos-
sen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.
 
Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belas-
tung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten
insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensver-
hältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist. 
 
Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung
zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt ver-
fügt mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Vor einem Ausschluss sind die Erzie-
hungsberechtigten anzuhören. 
 
(5) Vor einem Ausschluss oder einer Rückbuchung auf einen Halbtagsplatz sind die Personen-
sorgeberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
 
III. Mitwirkungsrechte der Eltern (nicht für Betreuungsangebote Schulen)
 
§ 10 Elternversammlung
 
(1) Die Personensorgeberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die
Elternversammlung. 
 
(2) Es ist im Kalenderjahr mindestens 1 Elternversammlung durchzuführen. Die erste Elternver-
sammlung ist innerhalb von 10 Wochen nach Ende der Sommerschulferien einzuberufen.
Weitere Elternversammlungen sind durchzuführen, wenn dies 1/3 der Personensorgeberechtigten
beantragen.
 
(3) Die Elternversammlung wird von der Leitung der Einrichtung einberufen und geleitet. Die
Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Elternversammlung. 
 
(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte den Elternbeirat.
 
§ 11 Wahl des Elternbeirates
 
(1) Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. 
 
(2) Die Anzahl der Elternbeiratsmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der in der Kinderta-
gesstätte vorhandenen Gruppen. Aus jeder Gruppe soll ein Personensorgeberechtigter in den
Beirat gewählt werden. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Vertreter zu wählen. 
 
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind die Personensorgeberechtigten, deren Kinder die Einrich-
tung besuchen. 
 
(4) Zur Durchführung der Wahl wird ein aus zwei Wahlberechtigten bestehender Wahlausschuss
gebildet, der sich aus einem Wahlleiter und einem Schriftführer zusammensetzt. Mitglied des
Wahlausschusses kann nicht sein, wer für die Wahl zum Elternbeirat kandidiert. Die Bestellung
der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss der Elternversammlung
mit einfacher Mehrheit. 
 
(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. 
 
(6) Die Personensorgeberechtigten haben für jedes, die Kindertagesstätte besuchende Kind
eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
 
(7) Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur An-
nahme der Wahl bereit erklärt haben. Wiederwahl ist zulässig. 
 
(8) Gewählt wird schriftlich und geheim. 
 
(9) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereint.
Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine
Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit so entscheidet das von
dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los. 
 
(10) Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und
fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen. 
 
(11) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. 
 
(12) Als Elternbeirat scheidet aus, wer die Wählbarkeit verliert, das Mandat niederlegt oder durch
die Elternversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgewählt wird. 
 
§ 12 Vorsitz, Sitzungen und Abstimmungen des Elternbeirats
 
(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte eine/n
Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Zur selben Sitzung des Elternbeirates lädt die
Leitung der Ein-richtung ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. 
 
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen des Elternbeirates erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des
Elternbeirates in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung. Dass gleiche gilt für die Aufstellung
der Tagesordnung. Der Elternbeirat hält im Kindertagesstättenjahr mindestens zwei Sitzungen ab.
An den Sitzungen des Elternbeirates soll die Leitung der Einrichtung oder die Stellvertretung
teilnehmen. Im Bedarfsfalle kann auch ein Vertreter des Trägers, der Schule, Erziehungspersonal
aus der Einrichtung und andere sachkundige Personen hinzugezogen werden. 
 
(3) Der Elternbeirat muss zusammentreten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder die Leitung
der Einrichtung dies beantragen. 
 
(4) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen. In begründe-
ten Fällen kann diese Frist bis auf 3 Tage abgekürzt werden. 
 
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
 
(6) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

(7) Über den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Bestimmungen ist eine Niederschrift zu
fertigen. 
 
(8) Dem Elternbeirat werden für seine Sitzungen Räume in der Kindertagesstätte kostenlos zur
Verfügung gestellt. 
 
(9) Nach Ablauf der Wahlzeit übt der Elternbeirat seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Elternbei-
rates durch die Elternversammlung aus. 
 
(10) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Vergütung oder Entschädigung
für besonderen Aufwand wird nicht gewährt. 
 
§ 13 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Elternbeirates
 
(1) Der Elternbeirat wirkt an der Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten mit. 
 
(2) Aufsicht oder Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertages-
stätte stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals
der Kindertagesstätte bleiben unberührt. 
 
(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Personensorgeberechtigten für die Arbeit der
Kindertagesstätte und soll die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und
den pädagogisch tätigen Mitarbeitern/innen fördern. 
 
(4) Der Elternbeirat kann in allen Angelegenheiten, die die Arbeit in der Kindertagesstätte be-
treffen, Anregungen geben. Der Elternbeirat soll gehört werden: 
 
a) zu den Grundfragen der pädagogischen Arbeit (Änderungen oder Überarbeitung der
    pädagogischen Konzeption einer Einrichtung), 
 
b) zur Erweiterung oder Reduzierung der Kindertagesstätten und Änderung der Zweck-
    bestimmung, 
 
c) zur Festlegung der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte. 
 
(5) Der Elternbeirat unterstützt die Leitung der Einrichtung bei der Vorbereitung der Elternver-
sammlungen und bei der Organisation von Festen und sonstigen Veranstaltungen. 
 
(6) Der Elternbeirat kann von dem Träger und der Leitung der Einrichtung im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften Auskunft über die Kindertagesstätte betreffende Fragen verlangen. 
 
(7) Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit
zu bewahren. 
 
§ 14 Gesamtelternbeirat
 
(1) Nach § 27a Abs. 1 HKJGB kann aus allen Elternbeiräten der städtischen Kindertagesstätten,
sowie den Einrichtungen der konfessionellen und freien Träger im Stadtgebiet, ein Gesamtel-
ternbeirat gebildet werden. Dieser setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden aller Elternbeiräte im
Stadtgebiet. Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtelternbeirates beginnt mit der Wahl und dauert
bis zur Wahl eines neuen Gesamtelternbeirates. Die Einberufung des neuen Gesamtelternbeirates
erfolgt durch den/die Vorsitzende/n des amtierenden Gesamtelternbeirats bis spätestens 15 Wochen
nach den Sommerferien. Der Gesamtelternbeirat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus
seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Für den Gesamtelternbeirat gelten die
Regelungen des § 12 Abs. 3 - 10 analog dieser Satzung. 
 
(2) Der Gesamtelternbeirat vertritt die Interessen der Personensorgeberechtigten hinsichtlich der
Arbeit in den Kinderbetreuungseinrichtungen und soll die Zusammenarbeit zwischen Eltern, den
pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und der Stadt bzw. den konfessionellen und freien Trägern
fördern. Der Gesamtelternbeirat kann in allen Angelegenheiten, die die Arbeit in den Kinder-
betreuungseinrichtungen betreffen, Anregungen geben. 
 
IV. Gebühren
 
§ 15 Benutzungsgebühren
 
(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten und Betreuungsangebote an Grundschulen werden
zur teilweisen Deckung der Kosten Gebühren erhoben. 
 
Die Personensorgeberechtigten bestimmen durch schriftliche Erklärung (Buchung) gegenüber
dem Magistrat für die Dauer eines Kindertagesstättenjahres die gewünschte Betreuungsform.
Eine Änderung der gebuchten Tarife ist zwei Mal im Kindergartenjahr mit einer jeweiligen Min-
destbuchungsdauer von 3 Monaten möglich. Der Änderungswunsch muss der Einrichtungslei-
tung bis spätestens zum 5. Werktag des Monats für eine Änderung im folgenden Monat mitge-
teilt werden. Eine Rückbuchung auf Tarif 1 ist innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerfe-
rien und innerhalb der Sommerferien nicht möglich.
 
In Härtefällen kann im Einzelfall der Magistrat Ausnahmen zulassen. 
 
(2) Die Gebühr für die Betreuung eines Kindes beträgt monatlich in
 
Kindergärten 
Teilzeitplatz von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr (ohne Mittagstisch)
Tarif 1  gebührenfrei (Beitragsfreistellung 189,00 €/Monat) 
 
Kindergärten - Betreuungszeit bis 14:00 Uhr 
Anzahl      Mittagstisch          Betreuung   Anteil      Essen gesamt
Tarif 1.1    1 x Essen/Woche     4,20 €         16,00 €     20,20 € 
Tarif 1.2    2 x Essen/Woche     8,40 €         32,00 €      40,40 €  
Tarif 1.3    3 x Essen/Woche   12,60 €         48,00 €      60,60 € 
Tarif 1.4    4 x Essen/Woche   16,80 €         64,00 €      80,80 €  
Tarif 1.5    5 x Essen/Woche   21,00 €         80,00 €    101,00 €
 
Kindergärten - Betreuungszeit bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr 
Anzahl      Mittagstisch          Betreuung   Anteil      Essen gesamt 
Tarif 2.1    1 x Essen/Woche     25,20 €       16,00 €       41,20 € 
Tarif 2.2    2 x Essen/Woche     50,40 €       32,00 €       82,40 € 
Tarif 2.3    3 x Essen/Woche     75,60 €       48,00 €    123,60 € 
Tarif 2.4    4 x Essen/Woche   100,80 €       64,00 €     164,80 €  
Tarif 2.5    5 x Essen/Woche   126,00 €       80,00 €     206,00 € 
 
Kinderkrippen / Alterserweiterte Gruppen, bis Vollendung 3. Lebensjahr 
Betreuungszeit von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr
 
Tarif 3  454,30 € 
 
In dem Tarif sind eine Pflegepauschale und das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten.
Bei Erstaufnahme eines Kindes wird im 1. Monat der Betreuung (Eingewöhnungsphase) der
Tarif 3 um 50 % ermäßigt. 
 
Kinderhorte 
von Montag – Freitag bis 17:00 Uhr
 
Tarif 4  355,40 € 
 
In diesem Tarif ist das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten. 
 
Betreuungsgruppe Grundschule 
bis 15:00 Uhr incl. Mittagstisch
 
Tarif 6  219,50 € 
 
Betreuungsgruppe Grundschule 
bis 16:00 Uhr incl. Mittagstisch 
 
Tarif 7  248,10 € 
 
Betreuungsgruppe Grundschule 
bis 17:00 Uhr incl. Mittagstisch
 
Tarif 8  276,70 € 
 
Die Beträge nach Tarif 6 - 8 werden jeweils in den Monaten September bis Juni erhoben und
sind in 10 Teilbeträgen zu entrichten. Der Elternbeitrag ist bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig. 
 
In den Schulferien findet in der Regel keine Betreuung statt. Richtet der Magistrat in den Ferien-
zeiten ein Betreuungsangebot ein, so werden hierfür gesondert Beiträge durch den Magistrat
festgesetzt. 
 
1. Soweit das Land Hessen der Stadt Friedrichsdorf jährliche Zuweisungen für die Freistellung
von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem
vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kosten-
beiträgen folgendes: 
 
a) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in
einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB)
soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. 
 
 
b) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von
Ziffer 1 a) anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben,
soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. 
 
c) der Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen
Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach
§ 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kindergartenkind in einer Krippengruppe nach
§ 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. 
 
2. Die sich durch die Erhöhung ergebenden Beiträge werden hinter dem Komma auf Zehner-
stellen gerundet. 
 
(3) Für das 2. Kind einer Familie, das gleichzeitig eine Kindertagesstätte in Friedrichsdorf oder
das Betreuungsangebot an einer Friedrichsdorfer Grundschule besucht, reduziert sich die für
den Besuch der Einrichtung zu zahlende Gebühr um 50 %, für das 3. und für jedes weitere Kind
reduziert sich bei gleichzeitigem Besuch die Gebühr um 100 %. Die Ermäßigung wird nicht für
das Verpflegungsentgelt (Mittagstisch) gewährt. Die 50-prozentige Ermäßigung für das 2. Kind
bzw. die 100 %-prozentige Ermäßigung für ein 3. Kind einer Familie bei gleichem Besuch gilt
jeweils für den niedrigeren Tarif der besuchten Einrichtung. Eine rückwirkende Erstattung ist
nur für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich. 
 
(4) In den Kindertagesstätten wird ein Essensgeld erhoben, das in den jeweiligen Tarifen
pauschal enthalten ist. Kann ein Kind wegen krankheitsbedingter Abwesenheit für die Dauer
von mind. 3 Wochen nicht am Mittagstisch teilnehmen, so wird bei Vorlage eines Attestes der
pauschale Essensbeitrag wochenweise rückwirkend erstattet.
 
(5) An Tagen, an denen das Kind nur bis 12 Uhr in der Einrichtung verbleibt, ist es in Ausnahmefäl-
len möglich das Kind bis 14 Uhr betreuen zu lassen. Dafür ist im Vorfeld eine Absprache mit der
jeweiligen Leitung notwendig. Die Betreuung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Einrich-
tung entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen hat. Ohne eine Vorherige Absprache mit
der Einrichtungsleitung ist keine Betreuung bis 14 Uhr und kein Mittagessen möglich. Die Gebühr
für die erweiterte Betreuungszeit in Höhe von 4,00 € wird, nach Mitteilung durch die jeweilige
Leitung, mittels gesondertem Bescheid erhoben. 
 
(6) Der Magistrat kann nach den örtlichen Gegebenheiten eine Höchstzahl der Mittagstisch-
plätze in der jeweiligen Einrichtung festlegen. Ist die Höchstzahl der zu vergebenen Mittags-
tischplätze erreicht, müssen die Personensorgeberechtigten bei Bedarf auf andere Kinderta-
geseinrichtungen im Stadtgebiet ausweichen. 
 
 (7) Für Kinder nach dem vollendeten 3. Lebensjahr, bei denen ein erhöhter pflegerischer Auf-
wand anfällt, kann eine monatliche Zusatzgebühr in Höhe von 30,00 € berechnet werden. Die
Gebühr hierfür wird, nach Feststellung durch die jeweilige Leitung, mittels gesondertem Be-
scheid erhoben. 
 
(8) Verbleibt ein Kind durch Gründe, die die Personensorgeberechtigten zu vertreten haben über
die gebuchte Betreuungszeit hinaus in der Einrichtung, so entsteht neben dem gebuchten Tarif
- im Wiederholungsfall - eine zusätzliche Betreuungsgebühr von 10,00 € je angefangener halbe
Stunde an diesem Tag. 
 
(9) Zur Entrichtung der Benutzungsgebühren und des Essensgeldes sind die Personensorgebe-
rechtigten des aufgenommenen Kindes als Gesamtschuldner verpflichtet. 
 
(10) Familien mit geringem Familieneinkommen können zwecks vollständiger Übernahme oder
teilweiser Befreiung von den Betreuungsgebühren einen Antrag gem. §§ 2; 22 ff SGB VIII bei dem
Amt für soziale Angelegenheiten der Stadt Friedrichsdorf stellen. 
Die Entscheidung hierüber obliegt dem Hochtaunuskreis als Träger der Kinder- und Jugendhilfe. 
 
§ 16 Zeitraum und Umfang der Gebührenpflicht
 
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kind in die Kindertagesstätte aufge-
nommen wird; die Gebühr wird nach vollen Monatssätzen berechnet. 
 
(2) In Horten und Betreuungsgruppen beginnt der Vertrag und die Gebührenpflicht bei Neuauf-
nahme zum Schuljahresbeginn zum 01. August des Jahres. Ein Besuch ist erst mit dem für die
Einrichtung vorgesehenen Alter (§ 3 Abs. 3) möglich. Für unterjährige Aufnahmen gilt § 16 Abs. 1. 
 
(3) Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Benutzungsverhältnis gemäß
§ 8 dieser Kindertagesstätten- und -gebührenordnung endet. 
 
(4) Kann ein Kind seinen Platz nicht in Anspruch nehmen, so bleibt dies ohne Einfluss auf die
Gebührenpflicht. Dies gilt auch bei Krankheit oder Urlaub. 
 
(5) Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte gemäß § 4 Abs. 3 bringt die Gebüh-
renpflicht nicht zum Ruhen. Das gilt auch für die Schließung der Kindertagesstätten aus Anlass der
Schulferien. Bei sonstigen Einschränkungen im Angebot des gebuchten Moduls gilt § 17 dieser
Satzung.
 
§ 17 Erstattung von Gebühren
 
(1) Betreuungsgebühren gemäß § 15 dieser Satzung werden bei streikbedingten Einschränkun-
gen sowie Einschränkungen durch höhere Gewalt wie z. B. Katastrophen oder Krankheit des Per-
sonals ab 5 Tagen im Monat, an denen das gebuchte Modul nicht vollumfänglich angeboten werden
kann, anteilig für volle Tage und Stunden zurückerstattet bzw. bei längerer Dauer nicht erhoben,
wenn eine Einrichtung ersatzlos geschlossen wird und in den nachfolgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist. 
 
(2) Wird in den in Abs. 1 genannten Fällen die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes
in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung
eröffnet oder eine Notbetreuung angeboten, so erfolgt keine Erstattung der Gebühren. 
 
(3) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten. Für die
Berechnung tageweiser Erstattung wird der volle Monat mit 20 Tagen zugrunde gelegt. Für die
Berechnung stundenweiser Erstattung werden die Stundensätze der entsprechenden Alters-
gruppe zugrunde gelegt. Für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
ist die 6-Stunden-Beitragsfreistellung (Betreuung bis 13:30 Uhr kostenfrei) bei der Berechnung
der Erstattung zu beachten. 
 
Betreuungsform        Stundensatz
Kinderkrippe                    2,10 €
Kindergarten                   2,10 €
Hort                                 1,90 €
Betreute Grundschule     1,40 €
 
(4) Der Antrag für Erstattungen ist innerhalb eines Monats nach der Einschränkung zu stellen.
Bei Fristversäumnis ist eine Erstattung nicht mehr möglich. 
 
(5) Die Erstattungen erfolgen bei angemeldeten Kindern im Wege der Verrechnung, bei abge-
meldeten Kindern per Überweisung. 
 
(6) Die Schließung in den Sommer- bzw. Weihnachtsferien u.a. gem. § 4 Abs. 3 dieser Satzung
bleibt von der Erstattungsregelung unberührt. 
 
(7) Die Betreuungsgruppen der Grundschulen werden den Regelungen gleichgestellt. 
 
§ 18 Fälligkeit der Gebühren
 
Die Benutzungsgebühr incl. Essensgeld wird am 15. eines Monats für den jeweils laufenden
Monat zur Zahlung fällig. 
 
§ 19 Inkrafttreten
 
Die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt zum 01. August 2025
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstätten- und –gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
vom 26. November 2021 mit Änderungen vom 09. Februar 2024 außer Kraft. 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die
Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 
 
Friedrichsdorf, 28. Februar 2025
 
Der Magistrat 
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister
Anlage 1
zur Kindertagesstätten- und –gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
 
Krippe und Kindergarten
 
Aufnahme auf die Warteliste zur Vergabe:
Jede Kommune ist zunächst für die Plätze der Betreuung von Kindern in der eigenen Stadt
verantwortlich. Der Hauptwohnsitz des Kindes und der Personensorgeberechtigten wird daher
vorausgesetzt. Wer in Friedrichsdorf wohnt bzw. ein Wohnraum baut, kauft oder mietet wird wie
„in Friedrichsdorf wohnend“ berücksichtigt und nach der unten folgenden Rangliste behandelt.
Dies gilt ebenfalls bei Verzögerung des Einzugstermins. Zuziehende Familien werden mit Nach-
weis (Mit-, Kaufvertrag usw.) bei der Platzvergabe berücksichtigt.  Auswärtige Kinder werden
nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern stehen in der Rangliste am Ende. 
 
Rangliste der Aufnahmekriterien:
1. Besonderer Bedarf in der Familie
   • Nachgewiesener Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson durch längere Er-
     krankung oder Tod, Drillings- und weitere Mehrlingsfamilien
   • Betreuungsnotwendigkeit zur notwendigen Persönlichkeitsentwicklung i. S. v. § 24 SGB VIII
     oder zum Schutz des Kindes, die vom allgemeinen Sozialdienst des Jugendamts festgestellt
     wird. 
   • Besonderer Förderbedarf des Kindes bzw. pädagogische Gründe wie Entwick-
     lungsrückstände, Verwahrlosungserscheinungen usw., die vom allgemeinen Sozial-
     dienst des Jugendamts festgestellt werden.
2. Alleinerziehende, die berufstätig sind oder hauptsächlich die Pflege eines Angehörigen
    übernehmen oder in Ausbildung/Studium bzw. min. 6 Monate ein Praktikum absolvieren
    (Nachweis erforderlich)
3. Beide Personensorgeberechtigte, die berufstätig sind oder hauptsächlich die Pflege eines
    Angehörigen übernehmen oder in Ausbildung/Studium bzw. min. 6 Monate ein Praktikum
    absolvieren (Nachweis erforderlich)
4. Kind, das bereits in der Krippe betreut wird, die direkt an die Kita gegliedert ist
5. Kind, das im letzten Kita-Jahr steht 
6. Alter des Kindes
7. Geschwisterkinder in der Kindertagesstätte
8. Wohnortnähe
9. Kinder, die bereits eine Kita in Friedrichsdorf besuchen und in die Wunsch-Kita wechseln möchten
10. Auswärtige Kinder
 
Im Rahmen der vorgenannten Kriterien, wird bei der Auswahl der Einrichtung das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten berücksichtigt. 
 
Anlage 2
zur Kindertagesstätten- und –gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
 
Hort und Betreuungsgruppen
 
Das Amt für soziale Angelegenheiten der Stadt Friedrichsdorf informiert im Herbst die Eltern
rechtzeitig über die Vormerkzeit (15.02. des aufnehmenden Jahres). Die Information erfolgt über
Pressemitteilungen sowie per Aushang in allen Friedrichsdorfer Kindertagesstätten und Grund-
schulen und auf der Internetseite der Stadt.
 
Grundvoraussetzung bei der Vergabe von Plätzen:
1. Das anzumeldende Kind muss – wie seine Erziehungsberechtigten – in Friedrichsdorf
    (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnung gemeldet sein. 
2. Rechtzeitige, fristgerechte Vorlage der erforderlichen aktuellen Dokumente: 
    a) Vormerkung im Portal Little Bird
    b) Arbeitsplatzbescheinigungen unter Angabe der Wochenarbeitszeit und des
        Arbeitsplatzortes der Erziehungsberechtigten. 
 
Rangfolge der Aufnahmekriterien:
1. Besonderer Bedarf in der Familie
   • Nachgewiesener Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson durch längere Er-
     krankung oder Tod, Drillings- und weitere Mehrlingsfamilien
   • Betreuungsnotwendigkeit zur notwendigen Persönlichkeitsentwicklung i. S. v. § 24 SGB VIII
     oder zum Schutz des Kindes, die vom allgemeinen Sozialdienst des Jugendamts festgestellt
     wird. 
   • Besonderer Förderbedarf des Kindes bzw. pädagogische Gründe wie Entwick-
     lungsrückstände, Verwahrlosungserscheinungen usw., die vom allgemeinen Sozial-
     dienst des Jugendamts festgestellt werden.
2. Alleinerziehende, die berufstätig sind oder hauptsächlich die Pflege eines Angehörigen
    übernehmen oder in Ausbildung/Studium bzw. min. 6 Monate ein Praktikum absolvieren
    (Nachweis erforderlich)
3. Beide Personensorgeberechtigte, die berufstätig sind oder hauptsächlich die Pflege
    eines Angehörigen übernehmen oder in Ausbildung/Studium bzw. min. 6 Monate ein
    Praktikum absolvieren (Nachweis erforderlich)
4. Alter des Kindes (jüngere Kinder werden bevorzugt aufgenommen)
5. Geschwisterkinder in der gleichen Einrichtung
 
Kann-Kinder können nur bei der Vergabe berücksichtigt werden, wenn genügend freie Plätze
zur Verfügung stehen. Schulpflichtige Kinder haben Vorrang!
 
Im Rahmen der vorgenannten Kriterien, wird bei der Auswahl der Einrichtung das Wunsch- und
Wahlrecht der Personensorgeberechtigten berücksichtigt. 

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Öffentliche Bekanntmachung
14.12.2024: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 139 Ehemaliger Güterbahnhof

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 139 „Ehe-maliger Güterbahnhof“
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139 „Ehemaliger Güterbahnhof“, der die Entwicklung eines Wohngebietes auf dem ehemaligen Güterbahnhofsgelände östlich des Bahnhofs Friedrichsdorf, zwischen dem Lilienweg und der Straße Am Zollstock vorsieht, wurde gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) sowie mit Festsetzungen nach Hessischem Wassergesetz (HWG) gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 4 HWG am 07.11.2024 von der Stadtverordneten-versammlung Friedrichsdorf als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde nach §13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Fried-richsdorf, Flur 13 das Flurstück 23/22 und in der Gemarkung Seulberg, Flur 30 das Flurstück 231/2.
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Begründung wird mit Erscheinen dieser Bekannt-machung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden der Stadtverwaltung Friedrichsdorf
 
montags        von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
dienstags      von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
mittwochs     von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags         von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
 
im Rathaus, Hugenottenstraße 55, Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt, Zimmer 310a, be-reitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Bereithaltung ist zeitlich nicht begrenzt.
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nebst Begründung wird ergänzend unter https://www.friedrichsdorf.de/rathausonline/stadtrecht/bebauungsplaene.php und https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan ins Internet gestellt.
 
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine un-ter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jah-ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Geltungsbereichsdarstellung (unmaßstäblich):
 
AN 139 Güterbahnhof - Geltungsbereichsdarstellung

Download AN 139 Güterbahnhof - Geltungsbereichsdarstellung >>> 

 
 
Friedrichsdorf, den 05.12.2024
 
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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